Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für buchhalterische Unterlagen werden zum 1. Januar 2025 geändert. Die bislang geltende zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege, darunter Rechnungen und Kostenbelege, wird auf acht Jahre reduziert. Diese Verkürzung betrifft sowohl die steuerrechtlichen als auch die handelsrechtlichen Vorgaben, wie es in § 147 der Abgabenordnung sowie § 257 des Handelsgesetzbuches geregelt ist.

Alle Rechnungen die bis einschließlich dem 31.12.2024 erstellt wurden, haben weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Erst ab dem 01.01.2025 erzeugte Rechnungen unterliegen der neuen Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren.

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre markiert einen wichtigen Schritt zur Entbürokratisierung und führt zu spürbaren Erleichterungen für Unternehmen durch reduzierten Verwaltungsaufwand und Kosteneinsparungen bei der physischen sowie digitalen Archivierung.