Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine verschärfte Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen – und sorgt damit für Unmut in der Grünen Branche.

Denn viele Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus hofften auf eine Befreiung unter der sogenannten Handwerkerausnahme. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat nun eine klare Antwort gegeben – und der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) nimmt dazu Stellung.

Warum keine Ausnahme für den GaLaBau?
   

Die Mautpflicht greift für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen – auch im Garten- und Landschaftsbau. Zwar wurde mit der neuen Regelung eine sogenannte Handwerkerausnahme eingeführt, doch diese gilt nur für bestimmte, handwerklich geprägte Tätigkeiten.

Laut BGL ist der Beruf des Gärtners oder der Gärtnerin – insbesondere mit den Fachrichtungen Garten- und Landschaftsbau, Baumschule oder Friedhofsgärtnerei – kein Handwerksberuf, sondern ein anerkannter landwirtschaftlicher Ausbildungsberuf. Zuständig ist hier die Landwirtschaftskammer – nicht die Handwerkskammer. Daher greift die Mautbefreiung nicht.

Gefahr der Ungleichbehandlung

   
Der BGL kritisiert, dass diese Entscheidung nicht nur zu erheblichen Mehrkosten führt, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen. Viele GaLaBau-Betriebe arbeiten handwerksähnlich, transportieren Materialien und Maschinen zur Baustelle und erledigen dort gewerbliche Dienstleistungen – ähnlich wie klassische Handwerker.

Dennoch: Nur, wer einen handwerklichen Beruf nach Anlage A oder B der Handwerksordnung (HwO) ausübt, kann von der Ausnahme profitieren. Der Garten- und Landschaftsbau gehört laut Gesetzgeber nicht dazu – auch wenn die tägliche Praxis oft ein anderes Bild zeichnet.

Was Unternehmen jetzt tun können

   
Das BALM empfiehlt, die Mautabrechnungen sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Sollte das laufende Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zu einem anderen Ergebnis kommen, könnten sich daraus neue Rückerstattungsmöglichkeiten ergeben.

Fazit

   
Die Entscheidung des BALM bedeutet für viele Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus eine herbe Enttäuschung. Der Bundesverband BGL macht sich weiterhin dafür stark, dass die Leistungen der Branche als gleichwertig mit handwerklicher Arbeit anerkannt werden. Doch Stand heute gilt: Keine Mautbefreiung für Fahrzeuge über 3,5 t im GaLaBau – auch nicht unter der Handwerkerausnahme.