Formel 26 Stationierte Trapezprofile II

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Formel 26 der REB 23.003 dient der Volumenberechnung aus stationierten Trapezprofilen mit absoluten Höhen.


Die Formel wird verwendet, um die Volumina aus aufeinanderfolgenden Trapezprofil-Flächen zu ermitteln. Hierzu wird zunächst die Fläche jedes einzelnen Trapezprofils aus den Breiten a und b sowie den absoluten Höhen H (Oberseite) und N (Unterseite) berechnet. Anschließend werden die Profilflächen benachbarter Stationen über den Stationsabstand miteinander verknüpft und nach der Mittelwertmethode zu Teilvolumina verrechnet. Das Verfahren eignet sich insbesondere für die Mengenermittlung bei Gräben, Dämmen, Einschnitten, Böschungen und anderen linienförmigen Bauwerken mit höhenbezogenen Profilangaben.

F = ((a + b) / 2) · (H – N)

ΔR = ΔL · ((Fi + Fi-1) / 2)
R = Σ ΔR

Variablen:

a = Länge der Unterseite des TrapezprofilsFormel 26 REB Formelwerk - Berechnung
b = Länge der Oberseite des Trapezprofils
H = absolute Höhe der Oberseite des Trapezprofils
N = absolute Höhe der Unterseite des Trapezprofils
F = Fläche eines Trapezprofils
Fi = Fläche des aktuellen Profils
Fi-1 = Fläche des vorhergehenden Profils
ΔL = Stationsabstand zwischen zwei Profilen
ΔR = Teilvolumen zwischen zwei Profilstationen
R = Gesamtvolumen bzw. Gesamtmenge


Anwendung in der Bauabrechnung:

Die Formel 26 wird im Aufmaß nach REB 23.003 zur Mengenermittlung aus stationierten Trapezprofilen mit absoluten Höhen eingesetzt. Typische Anwendungsbereiche sind Erdarbeiten im Straßen-, Kanal-, Wasser- und Landschaftsbau, bei denen Querschnitte über definierte Höhenlagen beschrieben werden. Die Berechnung ermöglicht eine präzise Ermittlung von Aushub-, Verfüll-, Dammschüttungs- und Geländemassen. Durch die Kombination der Profilflächen mit den Stationsabständen entstehen nachvollziehbare und revisionssichere Volumenberechnungen für Ausschreibung, Aufmaß und Abrechnung.

 


*Die ERP-Handwerkersoftware mexXsoft X2 beinhaltet für die Aufmaßerstellung und Aufmaßberechnung
den vollständigen erweiterten Formelsatz “Straßenbau” nach REB 23.003.